AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bestehen zwischen uns (dem Lieferanten) einerseits und dem Auftraggeber (Kunden) andererseits.
2. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten als verbindlich an. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, diese werden von uns schriftlich anerkannt.
3. Mit den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen treten sämtliche bisherigen Verkaufs- und Lieferbedingungen außer Kraft.
II. Lieferung
1. Alle Angebote sind freibleibend. Eine verbindliche Annahme eines Auftrags durch den Lieferanten erfolgt ausschließlich durch Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung. Bei Sonderanfertigungen, insbesondere im Bereich Industrie, und Artikeln, insbesondere Logoartikeln mit Firmenaufdruck, behält sich der Lieferant das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung und einer Preisanpassung entsprechend dem tatsächlichen Lieferumfang um bis zu 10 % vor.
2. Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber Kosten für Datenbearbeitung, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster, Proofs, Filmerstellung und Kommunikationsaufwand zu verrechnen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Bei Lieferterminen handelt es sich um Abgangstermine. Lieferfristen beginnen mit dem Absendetag der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder notwendiger Informationen durch den Auftraggeber und enden mit dem Tag, an dem die Ware das Werk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Vom Auftraggeber gestellte Fixtermine sind nur dann verbindlich, wenn der Lieferant den Liefertermin ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin bestätigt hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz aus Lieferverzögerungen besteht nur gemäß Punkt V.2. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Lieferung von Teilmengen ist zulässig, sofern dies nicht für den Auftraggeber unzumutbar ist.
4. Der Lieferant ist bemüht, vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen einzuhalten. Unvorhergesehene und nicht vom Lieferanten verschuldete Hindernisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Materialausfall, Betriebsstörungen, etc.) verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.
5. Die Lieferzeit wird unterbrochen, wenn der Lieferant dem Auftraggeber Muster oder Korrekturabzüge zur Überprüfung zusendet. Die Unterbrechung beginnt am Tag des Abgangs des Musters oder Korrekturabzuges und endet an jedem Tag, an dem der Lieferant Kenntnis vom Ergebnis der Prüfung durch den Auftraggeber erlangt. Sollte der Auftraggeber dem Lieferanten nach Auftragsbestätigung bzw. nach Beginn der Auftragsausführung eine Änderung des Auftrags mitteilen und erklärt sich der Lieferant zu einer solchen Auftragsänderung bereit, wird ein neuer Liefertermin festgelegt bzw. beginnt die Lieferzeit erneut zu laufen. Bei einer wesentlichen Änderung des Leistungsumfanges des Auftrages ist der Lieferant überdies berechtigt, dem Auftraggeber den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
6. Speziell Digitaldruck: Sofern ein Fixtermin vereinbart wurde (siehe oben Punkt II.3.), nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass die reguläre Bearbeitungsdauer beim Lieferanten 5 Arbeitstage beträgt. Sollte diese reguläre Bearbeitungsdauer aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (z.B. Druckdaten werden unzulänglich oder zu spät geliefert), hat der Lieferant das Recht, einen Aufschlag (Aufpreis) auf den vereinbarten Auftragspreis zu verrechnen und zwar - bei einer Verkürzung der regulären Bearbeitungsdauer um bis zu einem Tag von 5 %; - bei einer Verkürzung der regulären Bearbeitungsdauer um bis zu zwei Tagen von 10 %; - bei einer Verkürzung der regulären Bearbeitungsdauer um bis zu drei Tagen von 15% und - bei einer Verkürzung der regulären Bearbeitungsdauer um bis zu vier Tagen von 20 %. Auf Wunsch des Auftraggebers, den er unverzüglich bei Eintritt oder Verständigung von einer Verzögerung dem Lieferanten mitzuteilen hat, kann an Stelle der Preiserhöhung auch eine Verschiebung des Fixtermins vereinbart werden, so dass dem Lieferanten wieder die vollen 5 Arbeitstage für die Auftragserfüllung zur Verfügung stehen.
7. Ist vereinbart, dass der Auftraggeber dem Lieferanten Materialien für die Auftragsdurchführung zur Verfügung zu stellen oder sonstige für die Auftragserfüllung notwendige Leistungen zu erbringen hat und kommt er dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten nicht nach, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und 50% des vereinbarten Auftragspreises als pauschalierten Schadenersatz zu fordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
III. Versand
1. Sendungen werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt, sodass bei normaler Behandlung eine Beschädigung im Zuge des Transports ausgeschlossen ist. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn, den Paketdienst oder einen sonstigen mit der Beförderung Beauftragten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, für den schnellsten und günstigsten Versand zu sorgen; Anweisungen des Auftraggebers werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers. 2. Porto, Versandkosten jeglicher Art sowie Kosten der Verpackung sind vom Auftraggeber zu tragen. IV. Beanstandungen 1. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB bzw. Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 UGB, gilt § 377 HGB bzw. § 377 UGB. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, die übernommene Ware unverzüglich zu überprüfen und einen allenfalls festgestellten Mangel dem Lieferanten binnen einer Frist von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
2. Bei Beanstandungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die beanstandete Ware auf Verlangen des Lieferanten diesem zurückzusenden. Liegt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vor, kann Ersatz nur soweit verlangt werden, als noch Vorräte vorhanden sind. Sollten die Gewährleistungsbehelfe Verbesserung oder Austausch nicht möglich oder nicht zumutbar sein, ist der Auftraggeber berechtigt, den Preis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
3. Aus technischen, material- oder witterungsbedingten Gründen sind Abweichungen hinsichtlich Format (Länge, Breite), Farbe, Gewicht, usw. unvermeidbar und müssen deshalb vorbehalten bleiben (z.B. Abweichungen bedingt durch Schrägverzug, Schrumpfung oder Faserzusammensetzung). Für Lichtechtheit, Farbechtheit, Helligkeit, Kontrast sowie für die Beschaffenheit von Laminierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel an Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Zum Erzielen bestmöglicher Qualität kann auf Anweisung des Auftraggebers ein Testdruck vorgenommen werden; die hiefür anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
4. Datenänderungen bei der Feiertagsregelung, den Postgebühren, Postleitzahlen, Ortsnetzkennzahlen, Kraftfahrzeug-Kennzeichen und auf anderen Gebieten nach Drucklegung/ Redaktionsschluss infolge gesetzlicher Regelungen oder in einzelnen Bundesländern abweichenden Regelungen können nicht ausgeschlossen werden. Diese Änderungen werden nur berücksichtigt, soweit es aus fertigungstechnischen Gründen möglich ist.
V. Gewährleistung und Schadenersatz
1. Der Lieferant leistet Gewähr, sofern der Auftraggeber seiner Rügepflicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt sechs Monate. Ist der Auftraggeber jedoch Verbraucher im Sinne des §1 KSchG gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
2. Die Haftung des Lieferanten für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen bei Personenschäden – ausgeschlossen. Kaufleute/Unternehmer haben das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Die Haftung des Lieferanten für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden und/oder Folgeschäden ist gegenüber Kaufleuten/Unternehmern zur Gänze, gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung wird am Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware beim Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.
2. Umsatzsteuer, Zölle, Ausgleichsabgaben und sämtliche anderen vergleichbaren Abgaben oder Gebühren sind zusätzlich zum vereinbarten Preis vom Auftraggeber zu bezahlen.
3. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine gleichartigen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder vom Lieferanten anerkannt bzw. nicht bestritten werden.
4. Bei Rechnungsbeträgen bis € 100,00 erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme. Bei neuen Geschäftsverbindungen oder in besonderen Fällen (z. B. bei Bonitätsmangel) ist der Lieferant berechtigt, vom Auftraggeber eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.
5. Bei größeren Aufträgen, insbesondere bei Überschreiten eines Rechnungsbetrags von € 4.000,00 kann der Lieferant nach Absprache mit dem Auftraggeber Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Teilzahlungen nach Projektfortschritt verlangen.
6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 1333 Abs. 2 ABGB vereinbart.
7. Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber nicht eingehalten, ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Forderung sofort fällig zu stellen. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu tätigen und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Vorauszahlung vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet wird. 8. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im alleinigen Eigentum des Lieferanten. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn alle aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vom Auftraggeber zu berichtigenden Forderungen an den Lieferanten einschließlich allfälliger Zinsen, Verzugszinsen sowie sonstiger Kosten bezahlt sind. Sollte der Lieferant den Eigentumsvorbehalt geltend machen, liegt in der Rücknahme der vertragsgegenständlichen Ware noch kein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist jedoch wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Erfüllungsinteresses zu fordern oder die Vorbehaltsware zur Abdeckung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bei Fortbestand der vertraglichen Pflichten des Auftraggebers zu verwerten.
VII. Urheberrecht und Verwahrungspflichten
1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass sämtliche von ihm zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Druckvorlagen frei von Rechten Dritter sind und ihre Nutzung und/ oder Veröffentlichung nicht in Patente, Lizenzen, Schutzrechte oder sonstige Rechte eingreift. Für den Fall, dass die Nutzung oder sonstige Veröffentlichung einer Druckvorlage dennoch eine Rechtsverletzung darstellt, treffen alle nachteiligen Folgen ausschließlich den Auftraggeber und er verpflichtet sich, den Lieferanten diesbezüglich vollkommen schadund klaglos zu halten.
2. Etwaige Urheberrechte und sonstige Rechte, insbesondere Vervielfältigungsrechte, an eigenen Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern, Proofs, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben beim Lieferanten. Einer hiervon abweichenden Regelung muss der Lieferant ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
3. Vom Auftraggeber dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellte Vorlagen, Filme, Rohstoffe, Druckplatten, Montagen, Kopierfilme, Farbauszüge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Gegenstände sorgfältig aufzubewahren. Für Beschädigungen haftet der Lieferant nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollen die genannten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Sonstige Bestimmungen
1. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Bei Aufträgen, die über Handelsvertreter oder Kundenbetreuer des Lieferanten vermittelt werden, behält sich der Lieferant vor, diese Aufträge nur in geänderter Form anzunehmen oder abzulehnen.
3. Bestellungen des Auftraggebers wie auch nachträgliche Änderungen dazu sollen nach Möglichkeit in Schriftform erfolgen. Für mündlich erteilte Aufträge/Änderungen übernimmt der Lieferant keine Haftung auf Richtigkeit der Ausführung.
4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
5. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Lieferanten.
6. Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, gilt ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gerichts als vereinbart.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
8. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG gehen sämtliche zwingenden Konsumentenschutzbestimmungen diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor